Die Lehraufsicht des Kantons Basel-Stadt kann Prüfungskandidatinnen und -kandidaten mit einer Lernstörung, Sprachstörung oder Behinderung unter bestimmten Voraussetzungen einen Nachteilsausgleich gewähren. Das Gesuchsformular sowie das entsprechende Merkblatt sind bei der Lehraufsicht erhältlich. Gesuche um Nachteilsausgleich müssen spätestens bis zum 30. September des Vorjahres des Qualifikationsverfahrens eingereicht werden. Nach diesem Termin eingehende Gesuche können nicht mehr berücksichtigt werden.